KAUFVERTRAG
betreffend die Liegenschaft Einlagezahl Grundbuch
VERTRAGSPARTEIEN:
Verkäufer:
Name, geboren, Adresse,
weiterhin „Verkäufer“ genannt
Käufer:
Name, geboren, Adresse,
weiterhin „Käufer“ genannt
INHALTSVERZEICHNIS:
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
§ 2 KAUFPREIS
§ 3 ÜBERGASE UND ÜBERNAHME
§ 4 GEWÄHRLEISTUNG
§ 5 DEVISENINLÄNDERSCHAFT UND KOSTEN
§ 6 AUFSANDUNGSERKLÄRUNG
§ 7 RÜCKTRITTSRECHT
§8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§1 VERTRAGSGEGENSTAND
Der Verkäufer ist grundbuchlicher Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl Grundbuch. Der diesbezügliche Grundbuchstand ist im Folgenden wiedergegeben:
(Den gegenständlichen Grundbuchauszug einfügen, das Beispiel löschen)
GRUNDBUCH 31009 Gamischdorf EINLAGEZAHL 177
BEZIRKSGERICHT Güssing
***************************************************** ABFRAGEDATUM 2011-07-25
************************************* A1 **************************************
GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE
1004 Landw. genutzt 1001
1005 Wald 3188
1006 Landw. genutzt 891
GESAMTFLÄCHE 5080
************************************* A2 **************************************
2 a gelöscht
************************************* B ***************************************
4 ANTEIL: 1/1
Thomas Verkäufer
GEB: 1962-12-13 ADR: Punitz 86 7540
a 1098/1993 Kaufvertrag 1992-11-03 Eigentumsrecht vorgemerkt
b 2444/1993 Rechtfertigung
c 4134/1993 Veräußerungsverbot
d 4151/1993 Adressenänderung
************************************* C ***************************************
18 a 4134/1993 Schuldschein 1993-12-07
PFANDRECHT 46.000,--
3 % Z, 10 % VuZZ, NGS 92.00,-- für
Land Burgenland
19 a 4134/1993
VERÄUSSERUNGSVERBOT gem § 24/5 BWFG 1991 für
Land Burgenland
20 gelöscht
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Den Gegenstand dieses Vertrages bildet diese Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken Nr. GST-NR (und den darauf errichteten Gebäuden).
Der Verkäufer verkauft und übergibt und die Käufer kaufen und übernehmen je zur Hälfte diesen Kaufgegenstand wie dieser liegt und steht mit allen Rechten und Pflichten, Grenzen und Vorteilen, mit denen der Verkäufer das Kaufobjekt bisher benützt und besessen hat oder hiezu berechtigt gewesen wäre, samt allem, was daran erd-, mauer- und nagelfest ist, sowie mit sämtlichem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör.
Die Verkäufer unterfertigen eine beglaubigte Rangordnungserklärung, mit der die Käufer eine Rangordnungsgesuch stellen, wobei die Beschlussausfertigung an die Verkäufer zugestellt wird.
Das im Kaufgegenstand verbleibende Inventar, wenn solches vorhanden ist, ist in einer Inventarliste festgehalten, die auch dann einen Bestandteil dieses Vertrages bildet, wenn sie diesem Vertrag nicht angeschlossen ist.
§2 KAUFPREIS
Die Vertragsparteien vereinbaren einen angemessenen Kaufpreis in Höhe von € Kaufpreis (in Worten: Eure dieausgeschriebenezahl), der von den Käufern je zur Hälfte getragen wird. Der Verkäufer erklärt in Kenntnis der geänderten Bestimmungen aufgrund der Novelle des Umsatzsteuergesetzes im Budgetbegleitgesetz 1998 von seinem Optionsrecht zur Umsatzbesteuerung keinen Gebrauch zu machen und für diesen Grundstücksumsatz keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Die Entrichtung des Kaufpreises erfolgt binnen 7 Tagen nach
beglaubigter Unterfertigung dieses
Kaufvertrages durch sämtliche Vertragsparteien sowie
Löschung der unter C-LNR 1a und 2a eingetragenen Rechte (Fruchtgenussrecht
und Belastungs- und Veräußerungsverbot) sowie
auf ein vom Verkäufer namhaft zu machendes Konto oder in Bargeld. Für den Fall des Zahlungs-verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. vereinbart.
Die Käufer übernehmen weiteres auf ihre Kosten die Anzeige dieses Kaufvertrages beim
zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern sowie die ordnungsgemäße
Abführung der Grunderwerbssteuer sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr und
halten den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos.
Ausdrücklich vereinbart wird. dass die grundbuchliche Durchführung dieses
Kaufvertrages nicht vor Bezahlung des Kaufpreises beantragt werden darf. Die Bezahlung
des Kaufpreises ist dem Grundbuch durch eine entsprechende Zahlungsbestätigung des
Verkäufers nachzuweisen.
§3 ÜBERGABE UND ÜBERNAHME
Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss
der Käufer erfolgt am auf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses
Kaufvertrages folgenden Tag, sodass von diesem Zeitpunkt an Nutzen und Vorteil, Last
und Gefahr sowie Zufall am Vertragsgegenstand von den Käufern zu tragen sind.
Die mit dem Besitz und Genuss des Vertragsgegenstandes zu entrichtenden öffentlichen
Abgaben und damit verbundenen Steuern und sonstigen Lasten haben die Käufer ab
diesem Zeitpunkt zu tragen.
§4 GEWÄHRLEISTUNG
Die Käufer erklären Beschaffenheit und Wert sowie die örtlichen Grenzen und den Stand
der baulichen Aufschließung des Vertragsobjektes auf Grund einer eingehenden Besichtigung vor
Vertragsunterfertigung sowie Einholung entsprechender Erkundigungen bei den diesbezüglichen Stellen zu kennen und auf allfällige daraus resultierende Gewährleistungsansprüche zu verzichten.
Der Verkäufer trägt keine gesonderte Gewährleistung für ein bestimmtes Flächenausmaß, oder sonstige Beschaffenheit bzw. Verwendbarkeit des Kaufobjektes.
Der Verkäufer hat jedoch dafür einzustehen, dass das Kaufobjekt sein freies und unbeschranktes Eigentum darstellt und vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten übergeben wird, dass es nicht streitverfangen ist, und dass daran niemanden irgendwelche dinglichen Rechte, Bestand- oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, insbesondere nicht solche die Kraft Gesetzes auch dann gegenüber Dritten wirken, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, wie gesetzliche
Vorzugspfandrechte oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Die Verkäufer sichern den Käufern ausdrücklich zu, dass in Ansehung des Kaufgegenstandes keine Rückstände an Gemeindeabgaben (Grundsteuer, Abfallgebühren, etc.), Anliegerleistungsbeiträgen und dergleichen mehr aushaften.
Der Verkäufer hat die derzeit im Lastenblatt ersichtlichen Belastungen zu löschen.
§5 DEVISENINLÄNDERSCHAFT UND KOSTEN
Die Käufer erklären an Eides Statt, österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.
Die Kosten der Vertragserrichtung, der Unterschriftsbeglaubigung, der Einholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und der grundbücherlichen Durchführung werden von den Käufern getragen, die den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten haben.
Die mit einer allfälligen Lastenfreistellung der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten, Steuern, Gebühren und Auslagen übernehmen die Verkäufer in Ihre Zahlungsverpflichtung.
§6 AUFSANDUNGSERKLÄRUNG
Der Verkäufer erteilt sohin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass Aufgrund dieses Vertrages ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft das Eigentumsrecht für die Käufer je zur Hälfte einverleibt werde.
§7 RÜCKTRITTSRECHT
Der Verkäufer ist zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wenn die Käufer ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Zahlung des Kaufpreises, nicht vollständig und fristgerecht entsprechen.
§8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien erklären. dass sie sich über den wahren Wert des Vertragsgegenstandes informiert haben und den vereinbarten Kaufpreis für angemessen erachten und um den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis auch dann verkaufen und kaufen zu wollen. wenn es sich um unverhältnismäßige Werte handeln sollte.
Die in diesem Vertrag vereinbarten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gehen beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger über.
Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, welche den Käufern zusteht. Der Verkäufer erhält eine unbeglaubigte Abschrift.
Ort, Datum
Der Verkäufer:
Die Käufer: